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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89   

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OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89 (https://dejure.org/1989,1700)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.1989 - 3 U 30/89 (https://dejure.org/1989,1700)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 3 U 30/89 (https://dejure.org/1989,1700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte; Vertrauter Begleiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KunstUG § 23

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1000
  • GRUR 1990, 35
  • ZUM 1990, 244
  • afp 1990, 437
  • afp 1991, 437
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 1000; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.7b; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 850 m.w.N.; Damm/Rehbock, aaO, Rdn. 191).
  • LG Köln, 27.10.2022 - 14 O 266/21

    Lichtbild Internet Unterlassungsanspruch Lizenzschadensersatz Stufenklage

    Die Versammlung muß nicht vollständig gezeigt werden, privilegiert ist vielmehr bereits ein repräsentativer Ausschnitt (OLG Hamburg, GRUR 1990, 35 - Begleiterin; LG Stuttgart, AfP 1989, 765).
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Die Anfertigung von Bildnissen in der Regel dann als erlaubt anzusehen, wenn die Verbreitung insbesondere gemäß § 23 KUG rechtmäßig ist (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35), trägt diesem Erfordernis nicht hinreichend Rechnung, weil im Zeitpunkt der Aufnahme des Bildnisses die Frage nach der Zulässigkeit der Verbreitung u.U. noch gar nicht abschließend beantwortet werden kann.

    Schließlich wird es in der Eile, mit der häufig fotografische Aufnahmen gemacht werden, nicht möglich sein, zuvor zuverlässig zu entscheiden, ob die Grenzen des § 23 KUG gewahrt sind (OLG Hamburg GRUR 1990, 35).

    Aus diesen Gründen begegnet es Bedenken, diese Grenzen nicht erst bei der Frage der Verbreitung zu beachten, sondern den Schutz des Betroffenen schon vorher, nämlich bei der Anfertigung der fotografischen Aufnahme, eingreifen zu lassen (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35; vgl. auch Wankel, Foto- und Bildrecht, 2. Auflage, Rn. 55).

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Diese Frage ist bei Anfertigung der Fotografien oft ohnehin noch gar nicht abschließend zu beantworten (vgl. nur OLG Hamburg v. 13.07.1989 - 3 U 30/89, GRUR 1990, 35), zumal im Bereich der Bildberichterstattung auch ansonsten grundsätzlich gerade nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus jedwede ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden kann, weil die gebotene Interessenabwägung eben kraft Natur der Sache noch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und/oder bei denen zumindest offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 13.11.2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593 Tz. 11 ff.; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 Tz. 8 f.).
  • KG, 04.12.2007 - 9 U 21/07

    Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung eines Fotos - Prominenter Gefängnisinsasse

    Die Anfertigung von Bildnissen in der Regel dann als erlaubt anzusehen, wenn die Verbreitung insbesondere gemäß § 23 KUG rechtmäßig ist (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35), trägt diesem Erfordernis nicht hinreichend Rechnung, weil im Zeitpunkt der Aufnahme des Bildnisses die Frage nach der Zulässigkeit der Verbreitung u.U. noch gar nicht abschließend beantwortet werden kann.

    Schließlich wird es in der Eile, mit der häufig fotografische Aufnahmen gemacht werden, nicht möglich sein, zuvor zuverlässig zu entscheiden, ob die Grenzen des § 23 KUG gewahrt sind (OLG Hamburg GRUR 1990, 35).

    Aus diesen Gründen begegnet es Bedenken, diese Grenzen nicht erst bei der Frage der Verbreitung zu beachten, sondern den Schutz des Betroffenen schon vorher, nämlich bei der Anfertigung der fotografischen Aufnahme, eingreifen zu lassen (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35; vgl. auch Wankel, Foto- und Bildrecht, 2. Auflage, Rn. 55).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 120/17

    Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines

  • AG Berlin-Charlottenburg, 19.10.2012 - 224 C 184/12

    Keine Geldentschädigung wg. Persönlichkieitsrechtsverletzung bei Veröffentlichung

  • KG, 22.06.2004 - 9 U 53/04

    Recht am eigenen Bild: Grenzen des Bildnisschutzes für eine Begleitperson einer

  • OLG Frankfurt, 25.08.1994 - 6 U 296/93

    Persönlichkeitsrechts- und Bildnisschutz für Sektenmitglieder gegen die

  • LG Hamburg, 19.04.2002 - 324 O 697/97

    Prinz Ernst August von Hannover ./. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH

  • LG Hamburg, 19.11.2013 - 705 Ns 60/12
  • KG, 02.09.2003 - 9 U 15/03

    Bildnis- und Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsanspruch eines jugendlichen

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.09.1989 - 3 U 30/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,7074
OLG Frankfurt, 28.09.1989 - 3 U 30/89 (https://dejure.org/1989,7074)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.09.1989 - 3 U 30/89 (https://dejure.org/1989,7074)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. September 1989 - 3 U 30/89 (https://dejure.org/1989,7074)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 318
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    In Erweiterung der Entscheidung des OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318, 319 kann es wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob genau die Abtretung, die dem Parteiwechsel vorausgeht, zur Liquidation der Gesellschaft führt, da es sich bei der abgetretenen Forderung um die letzten Aktiva handelt, oder ob die Gesellschaft mit der Abtretung die Liquidation anstrebt.

    Dass die Klägerseite dies nicht in allen Anträgen nachvollzogen hat, liegt darin begründet, dass sie für den Fall, dass die Kammer nicht von einem wirksamen Parteiwechsel ausgehen würde, die Anträge für die Klägerin zu 5) aufrechterhielt (siehe dazu im Triplik der Klägerseite vom 01.04.2020, S. 164: "Kommt ein solcher [Anmerkung der Kammer: gemeint ist der Parteiwechsel] entgegen der Ausführungen der Kläger mangels Sachdienlichkeit (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318 f.) nicht in Betracht, wäre die Klägerin zu 5 weiter Partei des Rechtsstreits, ...").

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 24 U 185/05

    Zum Rückzahlungsanspruch gegen Rechtsanwalt bei unzulässiger Vereinbarung eines

    Insoweit kann von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht ausgegangen werden (BGH NJW 1968, 297; NJW-RR 1986, 394; KTS 1989, 857; VersR 1991, 121; NJW-RR 1994, 542; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 318; OLG Hamm BB 1996, 1029; MDR 1996, 525; BB 1998, 1654; vgl. auch BGH NJW-RR 1995, 1237; Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., § 50 ZPO Rn. 4 a; Musielak, 4. Aufl., § 50 ZPO Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 159/08

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung vor Vollbeendigung der Gläubigerin

    Insoweit kann von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht ausgegangen werden (BGH NJW 1968, 297; NJW-RR 1986, 394; KTS 1989, 857; VersR 1991, 121; NJW-RR 1994, 542; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 318; OLG Hamm BB 1996, 1029; MDR 1996, 525; BB 1998, 1654; vgl. auch BGH NJW-RR 1995, 1237; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 50 ZPO Rn. 4 a; Musielak, 4. Aufl., § 50 ZPO Rn. 18).
  • BPatG, 09.12.2011 - 23 W (pat) 351/05

    Einspruchsverfahren - Eintritt des neuen Patentinhabers - keine erfinderische

    Die Anwendung dieser Bestimmung setzt aber voraus, dass der Veräußerer des Streitpatent noch fortexistiert (vgl. Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 265, Rdn. 3), zumal die Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO gleichsam ins Leere geht, wenn der ursprüngliche Patentinhaber, der das Streitpatent veräußert hat, erlischt, so dass auf Seiten des Patentinhabers andernfalls gar kein partei- und prozessfähiger Beteiligter stünde (vgl. zum Eintritt des Rechtsnachfolgers des - erloschenen - Klägers in einen Zivilprozess ohne Zustimmung des Beklagten: OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318).
  • OLG München, 13.11.1992 - 23 U 3474/92
    »Das Erfordernis der Zustimmung zur Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger wird auch dann nicht durch das Merkmal der Sachdienlichkeit ersetzt, wenn der Rechtsvorgänger erloschen und die Klage deshalb unzulässig (geworden) ist (Abweichung OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318).«.
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